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Oktoberausgabe

1717 Meine Tante ist verstorben. Sie hat mehrere Immobilien und ein Gemälde mit einem Wert von geschätzt 20.000,- € hinterlassen. Vor einigen Wochen ist ein Testament gefunden worden. In ihrem Testament steht, dass ich das Gemälde erhalten soll. Die Immobilien und das sonstige Vermögen sollen sich ihre beiden Kinder teilen. Jetzt ist vom Nachlassgericht ein Erbschein ausgestellt worden, der nur die Kinder als Erben erwähnt. Brauche ich zwingend einen Erbschein, um meinen Erbteil ver- langen zu können? Recht, Gesundheit & Tipps Antwort: Bevor die Frage beantwortet werden kann, muss geklärt werden, ob Sie wirklich (Mit-) Erbe oder doch „nur“ Vermächtnisnehmer sind. Das sind nämlich zwei verschiedene paar Schuhe. Mit dem Eintritt des Todes geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen (Gegenstän- de, Barvermögen, aber auch Schulden) automatisch auf den oder die Erben über. Die Erben müssen nichts dazu tun, auch eine Annahmeerklärung ist nicht nötig. Sind mehrere Erben vorhanden, steht ihnen eine Quote aus dem gesamten hinterlassenen Vermögen des Verstorbenen zu, bei zwei Erben je ½-Anteil, wenn nichts anderes im Testament angeordnet ist. Einzelne Gegen- stände werden den Erben regelmäßig nicht zugewiesen. Sie müssen dann die Sachen aus der Erbschaft unter sich teilen. Beispiel: Wenn die gesamte Erbschaft Ihrer Tante nach Abzug der Kosten einen Wert von 150.000,00 € hat, dann stehen den beiden Kindern Gegenstände (Immobilien, Schmuck, Konten etc.) mit einem Wert in Höhe von jeweils 75.000,00 € zu. Wenn Ihre Tante nichts weiter geregelt hat, müs- sen sich die Kinder wegen der genauen Aufteilung einigen. Wenn sie sich nicht einigen, kann eines der Kinder auch die Zwangsversteigerung beantragen, um die sog. Erbengemeinschaft aufzulösen. Mit dem Vermächtnis hingegen soll einer Person (sog. Vermächtnisnehmer) ein be- stimmter Gegenstand aus dem Nachlass zukommen, ohne dass diese Person Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer wird also nicht direkt nach dem Eintritt des Todes Ei- gentümer. Er muss von dem oder den Erben den vermachten Gegenstand herausverlan- gen. Ob Sie Erbe geworden sind oder das Gemälde lediglich vermacht bekommen haben, richtet sich danach, was Ihre Tante wirklich wollte. Zwar spielt hier der Wort- laut des Testamentes eine große Rolle. Jedoch muss man auch berücksichtigen, dass die Begriffe „vererben“ und „verma- chen“ in der Umgangssprache dasselbe sind. Wenn das Testament nicht eindeutig ist und niemand sagen kann, was gewollt ist, kommt folgende Regel zu Anwendung: sind einer Person nur einzelne Gegenstän- de zugewendet, geht man von einem Ver- mächtnis aus. Diese Regel gilt besonders dann, wenn diese zugewendeten Gegen- stände im Verhältnis zur Gesamterbschaft einen geringen Wert haben. Erbrecht Das Vermächtnis! § Rechtsberatung In Ihrem Fall wird man wohl von einem Vermächtnis ausgehen müssen, weil Ihnen „nur“ das Gemälde zugewendet wurde und dieser Gegenstand gegenüber den Im- mobilien wohl einen viel geringeren Wert haben dürfte. Als Vermächtnisnehmer können Sie daher die Kinder jederzeit anschreiben und um Herausgabe des Gemäldes bitten. Einen Erbschein benötigen Sie hierfür nicht. Das Vermächtnis wird im Erbschein ohnehin nicht aufgeführt. Ziver Kurt, Erbrechts-Anwalt Ziver Kurt Erbrechts-Anwalt 32832 Augustdorf Imkerweg 17 Tel. 0 52 37 / 89 88 36 Mobil 0171 / 19 57 164 Paneele Laminat Kork Türen Pflaster Zaunsysteme Kunststoffprofile und vieles mehr Qualitätsmarken